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   VGH Bayern, 24.07.2013 - 1 NE 13.1105   

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https://dejure.org/2013,19040
VGH Bayern, 24.07.2013 - 1 NE 13.1105 (https://dejure.org/2013,19040)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.07.2013 - 1 NE 13.1105 (https://dejure.org/2013,19040)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. Juli 2013 - 1 NE 13.1105 (https://dejure.org/2013,19040)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Normenkontrolle; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Änderung eines Bebauungsplans; Festsetzung einer Grenzgarage; kein Rechtsschutzinteresse, wenn Grenzgarage bereits errichtet.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Bayern, 28.07.1999 - 1 NE 99.813
    Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2013 - 1 NE 13.1105
    Die durch die 14. Änderung des Bebauungsplans "P..." zugelassene Grenzgarage wurde im Wesentlichen bereits errichtet, so dass nicht erkennbar ist, welchen konkreten rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil die Antragsteller durch die begehrte einstweilige Anordnung erreichen könnten (vgl. OVG NRW, B.v. 21.12.1993 - 10a B 2460/93 NE - NVwZ-RR 1994, 640; BayVGH, B.v. 28.7.1999 - 1 NE 99.813 - NVwZ-RR 2000, 416/417).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.1993 - 10a B 2460/93

    Verwaltungsprozeßrecht: Unzulässigkeit eines Antrags auf vorläufige

    Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2013 - 1 NE 13.1105
    Die durch die 14. Änderung des Bebauungsplans "P..." zugelassene Grenzgarage wurde im Wesentlichen bereits errichtet, so dass nicht erkennbar ist, welchen konkreten rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil die Antragsteller durch die begehrte einstweilige Anordnung erreichen könnten (vgl. OVG NRW, B.v. 21.12.1993 - 10a B 2460/93 NE - NVwZ-RR 1994, 640; BayVGH, B.v. 28.7.1999 - 1 NE 99.813 - NVwZ-RR 2000, 416/417).
  • VGH Bayern, 10.03.2014 - 1 N 13.1104

    Normenkontrollantrag; Änderung eines Bebauungsplans; Inzidentprüfung der

    Darin liegt ein rechtlich relevanter Vorteil, der - anders als im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2013 - 1 NE 13.1105 -juris) - dazu führt, dass das Rechtsschutzinteresse für den streitgegenständlichen Normenkontrollantrag zu bejahen ist.
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